Diskriminierung im Schulwesen

Beispiel: Die Schulbehörde weigert sich, die Kinder einer Familie mit halbnomadischer Lebensweise während der Sommermonate vom Unterricht zu dispensieren.

Die Organisation des obligatorischen Schulwesens ist Sache der Kantone (Art. 62 BV). In der Schweiz hat jedes Kind Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 BV). Der obligatorische Schulunterricht ist jedoch auf sesshafte Familien ausgerichtet.

Verweigert die Schule einer fahrenden Familie, ihr Kind für die Zeit zu dispensieren, in der es mit der Familie am Reisen ist, so verstösst sie gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV), wonach niemand wegen seiner Lebensform diskriminiert werden darf. Ausserdem müssen Schulen den fahrenden Familien die benötigten Lehrmittel kostenlos abgeben, damit das Kind den Schulstoff während der Reisezeit bearbeiten kann. Das Recht auf Volksschulbildung beinhaltet auch Pflichten für Erziehungsberechtigte und Kinder: Die Eltern stehen in der Verantwortung, ihren Kindern den regelmässigen Schulbesuch zu ermöglichen oder aber in der von der Schule dispensierten Zeit, die selbstverantwortete Bearbeitung des Schulstoffes in Rücksprache mit den Lehrkräften sicherzustellen.

Diskriminierungen können auch bei weiterführenden Schulen der Sekundarstufe II oder Berufslehren auftreten. Weiterführende Informationen dazu finden sich unter: Lebensbereich Schule und Ausbildung.

Es ist wichtig, dass Verstösse gegen einschlägige internationale Normen schon von Anfang an gerügt werden. Wird die Beschwerde von der letzten schweizerischen Instanz (in der Regel handelt es sich um das Bundesgericht) abgelehnt, so besteht die Möglichkeit, den Entscheid an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder an den UNO-Ausschuss gegen Rassendiskriminierung (CERD) weiterzuziehen.